Unterlassung Üble Nachrede/Beleidigung
Unterlassung von übler Nachrede oder Beleidigung: Niemand muss sich eine Beledigung oder üble Nachrede gefallen lassen! Das Recht stellt hierbei effektiven Rechtsschutz zur Verfügung. Der Betroffene einer Beleidigung oder üblen Nachrede kann den Täter auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Dazu genügt eine einzige Beleidigung oder üble Nachrede (mehrfache Beleidigungen sind nicht nötig). Wie wird der Unterlassungsanspruch geltend gemacht? Zahlt die Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten? Muss der Täter auch die Anwaltskosten tragen? In welchen Fällen kann der Unterlassungsanspruch wegen Beleidigung / übler Nachrede erfolgreich geltend gemacht werden? Antworten dazu in diesem Beitrag.
1. In welchen Fällen besteht der Unterlassungsanspruch wegen Beleidung / übler Nachrede?
2. Kann Unterlassung nur bei mehreren Beleidigungen verlangt werden?
3. Wie wird der Unterlassungsanspruch durchgesetzt?
4. Strafanzeige oder Abmahnung mit Unterlassungserklärung?
5. Zahlt die Rechtsschutzversicherung?
6. Wie hoch sind die Anwaltskosten?
1. In welchen Fällen besteht der Unterlassungsanspruch wegen Beleidigung / übler Nachrede?
Ein Unterlassungsanspruch besteht in allen Fällen, in denen eine strafbare Beledigung oder üble Nachrede begangen worden ist.
Beleidigung bezeichnet typischerweise die Ehrverletzung, in aller Regel mit Schimpfworten wie “Wichser”, “Schlampe”, “Hure”, “Schwein”…
Üble Nachrede bezeichnet die Behauptung falscher Tatsachen. Dieser Bereich ist von großer Bedeutung. Gemeint ist damit, dass bewusst Lügen verbreitet werden. Diese Lügen werden häufig nicht dem Betroffenen gegenüber geäußert, sondern Dritten. In beiden Fällen kann Unterlassung verlangt werden.
Bespiele:
Es wird behauptet, eine Frau ginge der Prositution nach, obwohl das nicht stimmt.
Es wird behauptet, ein Mann zahle keinen Unterhalt, obwohl er Unterhalt zahlt.
Äußerung/Handlung | Beleidigung/unwahre Tatsachebehauptung/Werturteil | Ehrverletzung Ja/Nein? | Abmahnung möglich? |
Schlampe
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Beleidigung | Ja | Ja |
Der Nachbar Harry ist ein Esel
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unwahre Tatsachenbehauptung | Ja | Ja |
Der Nachbar Harry ist der Herrscher des römischen Kaiserreiches
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unwahre Tatsachenbehauptung | Nein | Nein |
Äußerungen von Einzelheiten aus dem Sexualleben
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Unerheblich | Ja | Ja |
Meiner Meinung nach ist der Handwerker Harry ein schlechter Handwerker
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Werturteil | Nein | Nein |
Handwerker Harry hat die Reparatur fehlerhaft ausgeführt (Anmerkung:
Die Reparatur ist aber fehlerfrei erfolgt)
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Unwahre Tatsachenbehauptung | Ja | Ja |
Handwerker Harry hat eine Reparatur nachweislich fehlerhaft ausgeführt
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Wahre Tasachenbehauptung | Nein | Nein |
2. Kann Unterlassung nur bei mehreren Beleidigungen / Lügen verlangt werden?
Nein, eine einzige Beleidigung oder üble Nachrede genügt.
Das ist ein wichtiger Punkt. Die Gerichte gehen davon aus, dass der Geschädigte bereits nach einer Beleidigung damit rechnen kann, dass diese wiederholt wird. Der Geschädigte muss also nicht mehrfache Beleidigungen abwarten. Er kann sofort Unterlassung verlangen.
3. Wie wird der Unterlassungsanspruch durchgesetzt?
Zunächst wird der Anspruch außergerichtlich geltend gemacht (3.1.) bei Bedarf auch gerichtlich (3.2.).
3.1. Außergerichtliche Geltendmachung
Außergerichtlich ist gegen die Beleidigung / üble Nachrede in zwei Teilen vorzugehen: Abmahnung und strafbewehrte Unterlassungserklärung.
Abmahnung: Mit der Abmahnung wird das rechtswidrige Verhalten (Beleidigung / üble Nachrede) abgemahnt.
Unterlassungserklärung: Genau genommen spricht man von der strafbewehrten Unterlassungserklärung. Sie enthält die Verpflichtung des Gegners, dass er die Beleidigung / üble Nachrede künftig unterlässt und – im Wiederholungsfall – eine Strafe zahlt.
Das Verfahren ist beendet, wenn der Gegner diese Unterlassungserklärung unterschreibt.
Einzelheiten zur Unterlassungserklärung finden Sie hier in meinem Fachbeitrag zur Unterlassungserklärung.
3.2. Gerichtliche Geltendmachung
Nur wenn das außergerichtliche Verfahren nicht schon Erfolg hatte, muss das Gericht angerufen werden. Je nach Fall wird bei Gericht der richtige Antrag gestellt. Entweder wird eine einstweilige Verfügung (mehr zur einstweiligen Verfügung hier) beantragt oder es wird eine Unterlassungsklage (mehr zur Unterlassungsklage hier) eingereicht.
Bitte beachten: In Niedersachen kann nicht unmittelbar auf Unterlassung wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, (Beleidigung, üble Nachrede etc.) geklagt werden. Vielmehr muss zunächst ein Schiedsgerichtsverfahren durchgeführt werden. Erst wenn es in diesem Schiedsverfahren nicht zu einer Einigung gekommen sein sollte, ist eine Klage zulässig.
Ob eine solche Regelung in anderen Bundesländern ebenfalls besteht, muss im Einzelfall geprüft werden.
4. Strafanzeige oder Abmahnung mit Unterlassungserklärung?
Wer beleidigt wurde, kann auch eine Strafanzeige bei der Polizei erstatten. Nachteil: in aller Regel veranlasst der Staatsanwalt keine Bestrafung des Täters, sondern er stellt das Verfahren ein. Das ist frustrierend für den Geschädigten. Eine spürbare Bestrafung des Täters ist von den Opfern oft gewünscht. Die Strafanzeige ist also zumeist wirkungslos.
Anders dagegen die Abmahnung mit Unterlassungserklärung: Wer einmal beleidigt hat, kann sofort (auch bei einmaliger Tat) kostenpflichtig abgemahnt werden. Der Täter der Beleidigung muss alle Kosten tragen und sich unterwerfen. Die Abmahnung mit Unterlassungserklärung gibt dem Opfer also eine wirkungsvolle Alternative, dass der Täter einer Beleidigung spürbar sanktioniert wird.
Fazit: Die Abmahnung mit Unterlassungserklärung ermöglicht eine effektive Sanktion des Täters. Die Strafanzeige ist dagegen fast immer ohne Folgen.
5. Zahlt die Rechtsschutzversicherung?
Der Aktivrechtsschutz, d.h. die Geltendmachung durch den Betroffenen der Beleidigung / üblen Nachrede ist häufig rechtssschutzversichert.
Eine Anfrage bei der Versicherung schafft Klarheit: gern übernehme ich diese Anfrage für Sie.
6. Wie hoch sind die Anwaltskosten?
Wichtig: Bei Obsiegen muss der Gegner alle Kosten tragen.
Die Anwaltskosten berechnen sich nach dem Gegenstandswert.
Der Gegenstandswert beläuft sich schnell auf 5.000,00 €: Dann kostet der Anwalt für das außergerichtliche Verfahren 540,50 €, die – s.o. – der Gegner zahlen muss bei Obsiegen.
Bei Interesse erhalten Sie kostenfrei und unverbindlich einen Kostenanschlag. Mailen Sie mir (buschmann@tarneden.de) oder rufen mich an: 0511. 220 620 60.