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Rechtsanwalt & Fachanwalt für Sorgerecht in Hannover

Ihr Rechtsanwalt für Sorgerecht in Hannover

Das Sorgerecht, bzw. die elterliche Sorge im Familienrecht, beinhaltet das Recht und die Pflicht der Eltern, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Das Sorgerecht ist sowohl bei Trennung und Scheidung, als auch zwischen unverheirateten Eltern Ausgangspunkt zahlreicher familienrechtlicher Streitigkeiten. Dieser Beitrag gibt Ihnen einen ersten Überblick über das Thema Sorgerecht.

Kurz & Knapp: Das Wichtigste zum Sorgerecht

Die elterliche Sorge für ein Kind, auch Sorgerecht genannt, steht verheirateten Eltern kraft Gesetz gemeinsam zu. Dies folgt aus § 1626 Absatz 1 BGB. Gleiches gilt, wenn das Kind zwar nicht ehelich geboren wird, die Eltern aber später heiraten. Das Sorgerecht für ein nichteheliches Kind steht der Mutter zu. Das folgt aus § 1627 Absatz 3 BGB. Das Sorgerecht beinhaltet die Personensorge und die Vermögenssorge.

Das Sorgerecht: Inhalt & Umfang

Das Sorgerecht gibt den Eltern das Recht und die Pflicht, die geistig-seelischen Belange  des Kindes  (Personensorge)  sowie die Vermögensinteressen des Kindes (Vermögenssorge) zu fördern.

Die Personensorge: Begriff & Inhalt

Die Personensorge umfasst nach § 1631 Absatz 1 BGB § 1631 insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Im Einzelnen beinhaltet die Personensorge die Entscheidung über:

  • Aufenthaltsbestimmung (wo lebt das Kind)

  • Religiöse Erziehung

  • Entscheidung über die Religionszugehörigkeit

  • Medizinische Heilbehandlung (Arztbesuche, Operationen, medizinische Behandlungen)

  • Ausbildung und Berufswahl (Kindergarten, Schulen, Lehrstellen)

  • Freizeitgestaltung

  • Herausgabeanspruch gegenüber Dritten

  • Umgang mit Dritten

  • Taschengeldregelung

  • Rechtsgeschäfte des alltäglichen Lebens (z.B. Kind wird zum Einkaufen geschickt)

  • Recht auf Antragstellung öffentlicher Hilfen (Hartz4, Sozialhilfe, Jugendhilfe)

  • Vornamensgebung

  • Bestimmung des Familiennamens

  • Förderung von musischen, sportlichen und künstlerischen Fähigkeiten und Neigungen etc.

  • Geltendmachung von Rechtsansprüchen des Kindes jedweder Art (insbesondere von Schadensersatz- und Unterhaltsansprüchen)

  • Beschneidung des männlichen Kindes

Die Vermögenssorge: Begriff & Inhalt

Die Vermögenssorge umfasst alle rechtlichen und tatsächlichen Maßnahmen, die der Erhaltung und Vermehrung des Vermögens dienen. Die Vermögenssorge betrifft:

  • hohe Geldbeträge

  • Wertpapiere

  • Geschäftsanteile

  • Grundbesitz

Rechtsgrundlage ist § 1626 Absatz 1 Satz 2 BGB. Die Vermögenssorge umfasst folgende Rechte und Pflichten:

  • Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen

  • Inbesitznahme eines Gegenstandes zur Übereignung nach § 929 BGB

  • Vereinbarung eines Besitzvermittlungsverhältnis nach § 930 BGB

  • Abschluss einer Haftpflichtversicherung

  • Vermeidung der Entstehung von Schulden

  • Geld des Kindes ist nicht für persönliche Zwecke zu gebrauchen

Nicht unter die Vermögenssorge fallen:

  • Erbschaften und Vermächtnisse gemäß § 1838 BGB

  • Schenkung, wenn der Schenkende bestimmt, dass die Eltern das Geld nicht verwalten sollen

  • Taschengeld

Das Sorgerecht nicht verheirateter Eltern

Während verheirateten Eltern kraft Gesetz das Sorgerecht gemeinsam zusteht, weist das Gesetz in § 1627 Absatz 3 BGB die elterliche Sorge der Mutter zu. Zu dem gemeinsamen Sorgerecht bei unverheirateten Eltern kann es nur kommen, wenn gemäß § 1627 Absatz 1 BGB:

  • wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),

  • wenn sie einander heiraten oder

  • soweit Ihnen das Familiengericht das Sorgerecht gemeinsam überträgt.

Sorgerecht auch ohne Zustimmung der Mutter

Nach der Neuregelung des § 1626a BGB durch die Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16.04.2013 (BGBl I, 795; in Kraft seit dem 19.05.2013) ist die Begründung des gemeinsamen Sorgerechts auch ohne Zustimmung der Mutter möglich.

Der Gesetzgeber geht in § 1626a BGB davon aus, dass das gemeinsame Sorgerecht grundsätzlich den Bedürfnissen des Kindes nach Beziehungen zu beiden Elternteilen entspricht (amtl. Begründung, BT-Drucks. 17/11048 unter Hinweis auf BVerfGE 107, 150, 155).

Hinsichtlich der Abgabe einer Sorgeerklärung gelten die §§ 1628 b – d BGB. Die Sorgeerklärungen können insbesondere schon vor Geburt des Kindes abgegeben werden, und müssen öffentlich beurkundet werden. Das geht bei dem Jugendamt.

Hinsichtlich der Übertragung des Sorgerechts auf Antrag des Kindesvaters gilt, dass das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil derselben beiden Eltern gemeinsam überträgt, wenn und soweit es dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung). Dies geht ohne Anhörung des Jugendamtes und ohne Anhörung der Eltern.

Das Sorgerecht bei Trennung & Scheidung

Nach einer Trennung oder Scheidung haben weiterhin beide Eltern das Sorgerecht. Jeder Elternteil kann nach § 1671 BGB beantragen, dass ihm das Familiengericht das Sorgerecht oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit:

  • der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder

  • zu erwarten ist, dass die Aufhebung von dem gemeinsamen Sorgerecht und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht, und bei nicht verheirateten Eltern, wenn

  • die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder

  • ein gemeinsames Sorgerecht nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Antragsbefugt sind nur die Eltern, auch die die Adoptiveltern nach §1741 ff BGB.

Ablauf des Sorgerechtsverfahren bei dem Familiengericht

Das Familiengericht hat in Sorgerechtsverfahren das Vorrang – und Beschleunigungsgebot nach § 155 FamFG zu beachten. Dies beinhaltet, dass ein Termin zur mündlichen Verhandlung spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden soll.Das Familiengericht bestellt dem Kind einen Verfahrensbeistand. Diesen nennt man auch Anwalt des Kindes.

Das Familiengericht hört das Kind unter den Voraussetzungen des § 159 FamFG an. Die Anhörung ist zwingend, wenn das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat. Das Familiengericht hört nach § 160 Absatz FamFG die Eltern des Kindes an. Das Familiengericht hat in Sorgerechtsverfahren nach § 162 FamFG das Jugendamt zu beteiligen und anzuhören.

Kindeswohlprüfung durch das Familiengericht

Im Rahmen des Sorgerechtsverfahrens prüft das Familiengericht zweistufig, erstens, ob die Aufhebung der bisherigen gemeinsamen elterlichen Sorge am dem Kindeswohl entspricht: nach der Wertung des Gesetzgebers stehen Alleinsorge und gemeinsame Sorge dabei gleich berechtigt neben einander. Hier wird geprüft, ob:

  • die Ungeeignetheit eines Elternteils zur Pflege und Erziehung, z.B. durch Gewaltanwendung gegenüber dem anderen Elternteil, die in Gewaltschutz – und Strafverfahren münden, Suchterkrankung bei Drogen und Alkohol, psychische Erkrankung, schwere Misshandlung, die in § 1666 BGB genannten Gründe, Selbstmordgefahr, Bindungsintoleranz

  • mangelnde Kooperationsbereitschaft, z.B. wenn sich in Angelegenheit von erheblicher Bedeutung keine Einigkeit erzielen lässt, wenn ernstliche Zweifel am Willen zur Zusammenarbeit festgestellt werden

  • aus anderen Gründen z.B. Gleichgültigkeit eines Elternteils, Strafhaft, Verletzungen der Unterhaltspflicht

die Aufhebung von dem gemeinsamen Sorgerecht erfordern.

Zweitens, ob die Übertragung von dem Sorgerecht dem Kindeswohl am besten entspricht. Im Rahmen dieser großen Kindeswohlprüfung gemäß § 1671 BGB wird beurteilt:

  • Kontinuitätsgrundsatz: welcher Elternteil kann dem Elternteil die größtmögliche Gleichmäßigkeit, Stabilität und Einheitlichkeit in der Erziehung bieten?

  • Förderungsgrundsatz: welcher Elternteil ist besser in der Lage, das Kind zu fördern?

  • Bindung des Kindes an die Eltern

  • Bindung des Kindes an die Geschwister

  • Kindeswille: die Berücksichtigung des Kindeswillens hat altersabhängig zu geschehen, z.B wird der Wille eines 14–jährigen Kindes nur aus schwerwiegenden Gründen übergangen werden können.

Übertragung eines Teils des Sorgerechts

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, dass das Familiengericht gemäß § 1671 Absatz 1 BGB prüft, ob auch nur eine teilweise Übertragung des Sorgerechts ausreichend ist. Dies gebietet das in Art. 6 Absatz 2 GG verankerte Elternrecht.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Sorgerecht?

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