Ihr Rechtsanwalt & Fachanwalt für Familienrecht in Hannover

Sie haben familienrechtliche Probleme? Dann sind Sie hier richtig. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht stehen wir Ihnen smart, effektiv und mit viel Erfahrung außergerichtlich und in Verfahren vor dem Familiengericht zur Seite. Im Familienrecht geht es um Eheverträge, Partnerschaftsverträge, Scheidungen, Scheidungsrecht, Unterhalt, Vermögensauseinandersetzung die elterliche Sorge für gemeinsame Kinder, Umgangsrecht mit Kindern, Betreuungsrecht und vieles mehr. Verschaffen Sie sich nachstehend einen Überblick über unsere Tätigkeit als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht.

Das Familienrecht

Das Familienrecht umfasst viele Bereiche und erfordert neben der juristischen Expertise erfahrener Rechtsanwälte auch das nötige Fingerspitzengefühl und Einfühlungsvermögen in einem oft emotional aufgeladenen und angespannten Konfliktfeld.

Weil im Familienrecht häufig auch Kinder betroffen sind, z.B. nach Trennung oder Scheidung ihrer Eltern, gilt es für die Beteiligten einen kühlen Kopf zu wahren und Lösungen zu finden, die auch im Interesse des Kindes sind. Das Kindeswohl genießt immer Priorität und muss bei Fragen des Umgangsrechts oder des Sorgerechts immer berücksichtigt werden.

Überblick Familienrecht

1. Eherecht und Ehevertrag

Die Schließung der Ehe hat unter anderem weitreichende unterhaltsrechtliche, vermögensrechtliche, kindschaftsrechtliche und erbrechtliche Folgen. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht klären wir Sie im Vorfeld der Hochzeit über die Wirkungen der Ehe auf. Sie sind gut beraten, die Folgen der Eheschließung einschätzen zu können. Nur so können Sie wissen ob sie ein Ehevertrag benötigen. Ein Ehevertrag ist eine vorsorgende familienrechtliche Vereinbarung, die vor der Ehe abgeschlossen wird, und die notariell zu beurkunden ist. Der Abschluss eines Ehevertrages ist auch nach Eheschließung möglich. Der Ehevertrag kann für klare finanzielle Verhältnisse sorgen, und Vermögen schützen. Für Mitgesellschafter von Unternehmen ist unter Umständen der Abschluss eines Ehevertrages per Gesellschaftsvertrag zwingend. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht stehe ich Ihnen bei Entwicklung, Gestaltung und Abschluss eines Ehevertrages zur Seite.

Kompetente Rechtsanwälte im Familienrecht sind nicht immer erst gefragt, wenn die Ehe gescheitert ist. Sie können schon zu Beginn der Ehe beim Abschluss eines Ehevertrags beraten. Mit einem sorgfältig erstellten Ehevertrag können viele rechtliche Probleme schon gelöst werden, bevor sie im Lauf der Ehe möglicherweise auftreten. Der Ehevertrag muss nicht am Anfang der Ehe stehen, er kann auch jederzeit während der laufenden Ehe und auch noch nach der Trennung abgeschlossen werden.

Der Ehevertag mag vielen Paaren unromantisch erscheinen, es gibt jedoch gute und wichtige Gründe, die für die Errichtung eines Ehevertrags sprechen. Mit dem Ehevertrag lässt sich die Ehe an die Gegebenheiten der modernen Gesellschaft anpassen.

Ohne Ehevertrag gelten automatisch die gesetzlichen Regelungen, die teilweise seit Jahrzehnten nicht mehr verändert und angepasst wurden. So leben Eheleute ohne Vertrag in gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Falle einer späteren Scheidung hat dies beispielsweise Folgen für Zugewinnausgleichansprüche oder den Versorgungsausgleich. Im Ehevertrag können abweichende Regelungen getroffen werden. Dabei diese Regelungen auch wirksam vereinbart werden, sollte immer ein erfahrener Anwalt hinzugezogen werden.

Wichtig: Ein Ehevertrag muss im Beisein beider Ehepartner notariell beurkundet werden, ansonsten ist er unwirksam. Der Notar soll  nur gewährleisten, dass die Vereinbarungen im Ehevertrag rechtlich zulässig sind. Er vertritt nicht die Interessen eines einzelnen Ehegatten. Das ist die Aufgabe des beratenden Rechtsanwalts.

Zu den wichtigen Punkten, die im Ehevertrag geregelt werden können, zählen beispielsweise der Güterstand, der Versorgungsausgleich und der nacheheliche Unterhalt.

Wird im Ehevertrag nichts anderes vereinbart, leben die Ehepartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft kann für Ehepaare die passende Form sein, wenn der Vermögenserwerb in der Ehe dem Halbteilungsgrundsatz unterliegen soll.

Vielfach ist die Zugewinngemeinschaft aber nicht die passende Form, weil z.B. eine ehebliche Vermögensdiskrepanz zwischen den Ehepartner besteht. Dies kann insbesondere bei Unternehmern oder Freiberuflern der Fall sein. Für den Betrieb oder die Praxis kann es existenziell sein, im Falle der Scheidung vorm Zugriff des Ehepartners geschützt zu sein. Ohne eine entsprechende Vereinbarung im Ehevertrag kann die Zerschlagung des Unternehmens oder sogar seine Insolvenz drohen.

Im Ehevertrag kann der Güterstand angepasst werden. Es kann zum Beispiel Gütertrennung, eine modifizierte Zugewinngemeinschaft oder in seltenen Fällen auch eine Gütergemeinschaft vereinbart werden. Neben dem Vermögensschutz müssen dabei auch immer steuerliche und erbrechtliche Konsequenzen beachtet werden. Das macht eine umfassende Beratung durch erfahrene Anwälte erforderlich.

Unwirksamkeit des Ehevertrags: Eheverträge unterliegen der sogenannten richterlichen Inhaltskontrolle, das heißt, dass die Vertragsfreiheit bei Eheverträgen eingeschränkt ist. In der Praxis bedeutet dies, dass einzelne Vereinbarungen im Ehevertrag unwirksam sein können. Damit soll vermieden werden, dass ein Ehepartner unangemessen benachteiligt oder das Kindeswohl eingeschränkt wird.

Damit der Ehevertrag nicht als ganzer oder in einzelnen Teilen unwirksam wird, müssen die getroffenen Regelungen sehr sorgfältig und ausgewogen sein. Vereinbarungen zu bestimmten Teilbereichen wie z.B. den Kindesunterhalt können im Ehevertrag nur in sehr engen Grenzen wirksam getroffen werden. Daher ist die Beratung durch kompetente Rechtsanwälte unerlässlich.

2. Scheidung bzw. Scheidungsrecht

Ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht ist die Durchführung von Scheidungen. Inhalt unserer Tätigkeit ist insoweit:

  • Prüfung und Herbeiführung der Scheidungsvoraussetzungen
  • Beratung über die Strategie in Scheidungsverfahrens
  • Klärung des anwendbaren Scheidungsrechts bei internationalen Fällen
  • Stellung von Scheidungsanträgen
  • Beratung und Vertretung bei dem gesamten Ablauf des Scheidungsverfahrens
  • Erwiderung auf Scheidungsanträge
  • Rücknahme von Scheidungsanträgen
  • Berechnung der Scheidungskosten

Damit die Ehe geschieden werden kann, muss das Familiengericht feststellen, dass sie gescheitert ist. Es gilt das Prinzip der Zerrüttung und nicht das Prinzip des Verschuldens. Mit der Scheidung sind zahlreiche rechtliche Konsequenzen verbunden, die einerseits finanzielle Aspekte wie Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Unterhaltszahlungen betreffen und andererseits, wenn Kinder vorhanden sind, das Sorgerecht und Umgangsrecht.

Bei der Scheidung muss beachtet werden, dass sie, abgesehen von Härtefällen, erst nach dem Trennungsjahr vollzogen werden kann. Trennungsjahr bedeutet, dass das Ehepaar ein Jahr lang getrennt von Tisch und Bett leben muss. Das Trennungsjahr kann ggf. auch in der gemeinsamen Ehewohnung verbracht werden, solange eine klare räumliche und wirtschaftliche Trennung vollzogen wird.

Nach Ablauf des Trennungsjahrs kann die Ehe geschieden werden. Dabei ist zwischen der einvernehmlichen und der streitigen Scheidung zu unterscheiden,

Die einvernehmliche Scheidung kann durchgeführt werden, wenn sich beide Partner einig sind, dass die Ehe geschieden werden soll. Der Scheidungsantrag muss dann am Familiengericht durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden. Der Scheidungsantrag kann gemeinsam gestellt werden oder nur von einem Partner und der andere Partner stimmt dem Antrag nur zu. Damit die Scheidung einvernehmlich erfolgen kann, müssen sich die Partner auch über die Scheidungsfolgen einig sein. Vom Familiengericht wird nur der Versorgungsausgleich automatisch geregelt.

Die streitige Scheidung ist wesentlich aufwendiger. Hier muss das Familiengericht ausdrücklich feststellen, dass die Ehe gescheitert ist und keine Versöhnung mehr zu erwarten ist. Auch die Auseinandersetzung über die rechtlichen Folgen der Scheidung ist dann in der Regel konfliktreich und erfordert die Beratung durch einen Rechtsanwalt.

Das Thema Scheidung ist komplex und bringt viele rechtliche Konsequenzen mit sich. Alle wesentlichen Aspekte zu Trennung und Scheidung haben wir hier zusammengestellt.

3. Scheidungsfolgenvereinbarungen

In engem Zusammenhang mit Scheidungen steht unsere Mitwirkung als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht bei der Gestaltung von Scheidungsfolgenvereinbarung zur Vermeidung von kostenaufwändigen, zeitintensiven und stressigen familiengerichtlichen Verfahren. Scheidungsfolgenvereinbarung sind dabei im Prinzip Eheverträge, die nach Scheitern der Ehe abgeschlossen werden. Diese beinhalten je nach Einzelfall Regelungen zu Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Hausrat, Ehewohnung, Zugewinn, Sorgerecht, Umgangsrecht Versorgungsausgleich und Vermögensauseinandersetzung. Sie müssen zwingend notariell beurkundet werden.

Unsere Tätigkeit als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht insoweit beinhaltet:

  • Beratung zum Abschluss und Inhalt von Scheidungsfolgenvereinbarungen
  • Entwurf von Scheidungsfolgenvereinbarung
  • Verhandlung von Scheidungsfolgenvereinbarungen
  • Prüfung von Scheidungsfolgenvereinbarungen

4. Sorgerecht bzw. elterliche Sorge von verheiraten und unverheirateten Eltern

Das Sorgerecht zählt zu den wichtigsten Bereichen des Familienrechts. Die elterliche Sorge umfasst sowohl die Erziehung und Aufsicht der Kinder als auch die Verwaltung ihres Vermögens. Im Grundgesetz ist bereits geregelt, dass die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern ist, aber auch ihre Pflicht. Das Sorgerecht umfasst zudem das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Entscheidung über gesundheitliche Belange und das Recht zur Bestimmung des Umgangs des Kindes mit dritten Personen. Zum Personensorgerecht kommt die Vermögenssorge hinzu. Sie beinhaltet die Verwaltung des Eigentums und Vermögens des Kindes oder das Recht, Verträge für die Kinder abzuschließen.

Das Sorgerecht macht nach wie vor Unterschiede zwischen Kindern, die innerhalb einer Ehe und Kindern, die außerhalb einer Ehe geboren wurden. Während das Sorgerecht der Mutter in aller Regel unstrittig ist, kann es für Väter schwieriger sein, ihr Sorgerecht durchzusetzen. Ohne anwaltliche Hilfe ist dies kaum möglich.

Sorgerecht bei ehelichen Kindern: Sind die Eltern verheiratet, haben sie in der Regel das gemeinsame Sorgerecht für ihr minderjähriges Kind. Ihre Pflicht ist es, ihr Sorgerecht gemeinsam und eigenverantwortlich zum Wohle des Kindes auszuüben. Natürlich kommt es auch in der Ehe zu Meinungsverschiedenheiten. Bei schwerwiegenden Auseinandersetzungen, die das Kindeswohl betreffen, kann das Familiengericht eingeschaltet werden. Dieses kann ggf. das Sorgerecht auf nur ein Elternteil beschränken.

Sorgerecht bei nichtehelichen Kindern: Die Mutter hat auch bei Kindern, die nichtehelich geboren werden, das Sorgerecht. Etwas problematischer ist es beim Vater. Um mit der Mutter gemeinsam das Sorgerecht auszuüben, müssen die Eltern eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgeben oder heiraten. Auch das Familiengericht kann den Eltern das gemeinsame Sorgerecht übertragen.

Für unverheiratete Eltern gibt es außerdem die Möglichkeit, in einer privatschriftlichen Elternvereinbarung grundsätzliche Fragen des Sorgerechts zu regeln.

Sorgerecht nach Trennung und Scheidung: Kindern leiden häufig besonders unter Trennung oder Scheidung ihrer Eltern. Trotz der aufgewühlten Gefühlswelt müssen wichtige rechtliche Entscheidungen getroffen werden. Zu den wichtigsten Punkten gehört dabei das Sorgerecht.

Grundsätzlich haben die Eltern auch nach der Trennung oder Scheidung noch das gemeinsame Sorgerecht für ihre ehelichen Kinder. Das ist jedoch nicht immer gewollt. Daher haben beide Elternteile auch die Möglichkeit, das alleinige Sorgerecht zu beantragen.

Sind die Eltern nach ihrer Trennung oder Scheindung nicht mehr in der Lage gemeinsam die notwendigen Entscheidungen zu treffen und ist das Kindeswohl gefährdet, kann das Familienrecht das alleinige Sorgerecht auf einen Elternteil übertragen. Dabei muss das Gericht bei seiner Entscheidung verschiedene Aspekte berücksichtigen. Wichtige Kriterien sind:

  • Emotionale Bindung des Kindes an das jeweilige Elternteil
  • Soziales Umfeld des Kindes
  • Kontinuitätsprinzip

Zudem spielt natürlich auch der Wille des Kindes eine wichtige Rolle. Dabei muss das Gericht genau abwägen, was tatsächlich der freie Wille des Kindes ist oder inwieweit die Äußerungen des Kindes maßgeblich von der Mutter oder dem Vater beeinflusst wurden.

Oberste Priorität genießt das Kindeswohl. Bei der Entscheidung über das Sorgerecht ist es daher auch wichtig, inwieweit ein Elternteil in der Lage ist, den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil weiter vorurteilslos zu ermöglichen und zu fördern.

Bleibt das gemeinsame Sorgerecht nach der Trennung oder Scheidung bestehen, werden nur noch die wirklich wesentlichen Entscheidungen, z.B. die Wahl der Schule, gemeinsam entschieden. Bei unwichtigeren alltäglichen Fragen entscheidet der Elternteil, bei dem sich das Kind gerade aufhält.

Sorgerecht für nichteheliche Väter: Ohne Zustimmung der Mutter hatte ein nichtehelicher Vater lange Zeit praktisch keine Chance, das gemeinsame Sorgerecht zu erhalten. Das hat sich 2010 durch ein Urteil des Bundesverfassungsgericht geändert. Das BVerfG entschied, dass dem nichtehelichen Vater das gemeinsame Sorgerecht nicht pauschal durch eine schlichte Verweigerung der Mutter verwehrt werden dürfe. Denn auch ein nichtehelicher Vater habe das grundrechtlich geschützte Recht, eine Beziehung zu seinem leiblichen Kind aufzubauen und zu erhalten. Im Zweifelsfall müsse das Gericht entscheiden, was zum Wohl des Kindes ist. Voraussetzung ist, dass die Vaterschaft feststeht.

Das alleinige und gemeinsame Sorgerecht betreffend gemeinsamer Kinder bzw. die elterliche Sorge sind weiterer Kern unserer Tätigkeit als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht. Die elterliche Sorge beinhaltet die Personen- und Vermögenssorge betreffend die gemeinsamen Kinder von verheirateten und unverheirateten Eltern. Als Anwälte helfen wir durch

  • Beratung über Inhalt und Umfang der elterlichen Sorge
  • Beantragung der alleinigen und gemeinsamen elterlichen Sorge
  • Erwiderung auf Anträge betreffend die Übertragung der alleinigen oder gemeinsamen elterlichen Sorge
  • Antrag auf Entziehung der elterlichen Sorge und Ruhen der elterlichen Sorge
  • Abänderung von bestehenden familiengerichtlichen Sorgerechtsentscheidungen
  • Beantragung und Abwehr von einstweiligen Anordnungen betreffend die alleinige oder gemeinsame elterliche Sorge

5. Umgangsrecht von Kindern, Vater, Mutter und Dritten

Nach den familienrechtlichen Regelungen das Kind Recht auf Umgang mit seinen Eltern, die Eltern haben umgekehrt Recht auf Umgang mit ihrem Kind. Auch Großeltern und Geschwister sowie enge Bezugsperson können ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht stehe ich Ihnen auch in Fragen betreffend des Umgangsrechts zur Seite. Nach den familienrechtlichen Regelungen das Kind Recht auf Umgang mit seinen Eltern, die Eltern haben umgekehrt Recht auf Umgang mit ihrem Kind. Auch Großeltern und Geschwister sowie enge Bezugsperson können ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht. Meine Tätigkeit im Umgangsrecht beinhaltet:

  • Beratung über Inhalt und Umfang des Umgangsrechts von Kind, Eltern und dritten
  • Beratung zu Residenzmodell, Nestmodell und Wechselmodell
  • Beratung und Prüfung von Elternvereinbarungen zum Umgangsrecht
  • Anträge auf Regelung des Umgangs
  • Erwiderung auf Anträge zur Regelung des Umgangs
  • Anträge auf Umgangsausschluss
  • Anträge auf Abänderung von bestehenden Umgangsentscheidungen
  • Erwiderung auf Anträge auf Umgangsausschluss
  • Beantragung und Abwehr von einstweiligen Anordnung betreffend das Umgangsrecht beispielsweise wegen Umgang an Feiertagen und Ferien
  • Geltendmachung von Ansprüchen auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes

Grundsätzlich gilt: Auch wenn sich die Eltern entzweit haben, hat das Kind grundsätzlich Anspruch auf Umgang mit beiden Elternteilen. Leben die Eltern getrennt und das Kind bei einem Elternteil, kann der andere Elternteil sein Umgangsrecht mit dem Kind einfordern. Der Gesetzgeber hat auch hier das Kindeswohl im Auge und geht davon aus, dass der regelmäßige Kontakt zu beiden Elternteilen für das Kind förderlich ist. Getrennt lebende Eltern sind daher aufgefordert, zum Wohl des Kindes entsprechende Umgangsregelungen zu vereinbaren. Kommen die Eltern zu keiner Einigung, bestimmt das Familiengericht über den Umgang.  Daher ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ratsam. Neben den Eltern können auch andere nahstehende Verwandte, z.B. Großeltern, in Einzelfällen ein Umgangsrecht mit dem Kind haben.

Häufigkeit und Dauer des Umgangs: Wird der Umgang gerichtlich bestimmt, legt das Gericht zumeist detaillierte Regelungen fest. Es regelt an welchen Tagen und wie lange der Umgang ermöglicht werden muss. Ansonsten gibt es keine pauschale Regelung zur Häufigkeit und Dauer des Umgangs. Allerdings soll der Umgang möglichst regelmäßig stattfinden. Eine häufige Regelung bei etwas älteren Kindern ist beispielsweise der Umgang an jedem zweiten Wochenende. Bei kleineren Kindern reichen zumeist ein paar Stunden aus. Entscheidend ist immer das Kindeswohl, das im Licht des Einzelfalls beleuchtet werden muss.

Umgang an Feiertagen und in den Ferien: Bei Umgangsregelungen sollte immer auch vereinbart werden, bei welchem Elternteil das Kind welche Feiertage und Ferien verbringt. Gerade in den Ferien hat der umgangsberechtigte Elternteil den Anspruch, einen Teil der freien Tage mit dem Kind zu verbringen. Eine starre Regelung gibt es dazu aber nicht.

Wechselmodell: Das Wechselmodell wird bei getrennt lebenden Elternteilen immer beliebter. Anders als beim Residenzmodell, bei dem das Kind überwiegend bei einem Elternteil lebt und im festen Rhythmus, beispielsweise jedes zweite Wochenende, bei dem anderen Elternteil, pendelt das Kind regelmäßig zwischen den Wohnungen der Eltern und lebt dort.

Eine Alternative zu diesem Pendelmodell ist das sog. Nestmodell. Hier hat das Kind sozusagen einen festen Wohnsitz und die Eltern wohnen dort im regelmäßigen Wechsel mit dem Kind. Das Nestmodell bietet den Vorteil, dass das Kind stets in seiner vertrauten Umgebung lebt. Der Nachteil ist, dass dieses Modell recht kostspielig ist, da die Eltern zusätzlich zum „Nest“ des Kindes noch eine eigene Wohnung finanzieren müssen.

Zum Streitpunkt kann beim Wechselmodell die Frage des Kindesunterhalts werden, da beim Kindesunterhalt in der Regel vom Residenzmodell ausgegangen wird.

6. Kindschaftsrecht

Im Kindschaftsrecht stehen wir Ihnen überdies als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht zur Seite bei:

  • Herausgabeansprüchen betreffend minderjährigen Kinder
  • Inobhutnahmen durch das Jugendamt
  • Verfahren nach § 1666 BGB
  • Klärung der Vaterschaft betreffend minderjährigen Kinder
  • Vaterschaftsanfechtung
  • Einwilligung in die genetische Untersuchung gemäß Paragraf 1598 a BGB

7. Unterhalt und Unterhaltsrecht

Im Unterhaltsrecht unterstütze ich Sie als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht durch Beratung und Berechnung, Durchsetzung und Abwehr von allen Unterhaltsarten. Dabei kennt das Familienrecht folgende Unterhaltsansprüche:

  • Trennungsunterhalt: Trennungsunterhalt ist der Anspruch auf Ehegattenunterhalt von der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung
  • nachehelicher Unterhalt: nachehelicher Unterhalt ist der Anspruch auf Ehegattenunterhalt ab Rechtskraft der Scheidung
  • Anspruch auf Betreuungsunterhalt des nicht verheirateten betreuenden Elternteils eines Kindes bis drei Jahre
  • Kindesunterhalt des minderjährigen Kindes
  • Kindesunterhalt für volljährige Kinder als Unterhalt für privilegiert volljährige Kinder, Ausbildungsunterhalt und Behinderte volljährige Kinder
  • Unterhaltsverpflichtung im Wechselmodell und bei erweitertem Umgang
  • Elternunterhalt, wobei ein Regress durch den Sozialhilfeträger seit dem 1.1.2020 nur noch bei Bruttoeinkünften von über 100.000 € denkbar ist
  • Enkelunterhalt von Großeltern an ihre Enkelkinder, wenn die Eltern nicht leistungsfähig sind.
  • Prüfung von Verwirkung von Unterhaltsansprüchen bei Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten

Bei der Berechnung Ihrer familienrechtlichen Unterhaltsansprüche legen wir die Grundsätze der Leitlinien des Oberlandesgerichtes Celle und anderer Oberlandesgerichte zugrunde sowie die Grundsätze der Düsseldorfer Tabelle.

Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht erstellen wir Ihnen schriftliche Unterhaltsberechnungen-bei Bedarf in verschiedenen Varianten.

8. Trennungsunterhalt

Mit der Trennung der Ehegatten stellt sich sofort die Frage nach dem Trennungsunterhalt. Der Trennungsunterhaltsanspruch besteht im Regelfall von der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung der Ehegatten. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht bin ich für Sie bei der Berechnung, Durchsetzung und Abwehr von Trennungsunterhalt tätig. Gegenstand meiner Tätigkeit ist insoweit:

  • Beratung über Inhalt und Umfang des Trennungsunterhalts bzw. Anspruchs auf Trennungsunterhalt
  • Berechnung von Trennungsunterhalt
  • Geltendmachung von Auskunftsansprüchen zur Berechnung des Unterhalts
  • Beratung bei der außergerichtlichen Errichtung von Unterhaltstiteln betreffend Trennungsunterhalt
  • Beantragung und Abwehr von Trennungsunterhalt bei dem Familiengericht
  • Prüfung der Verwirkung von Trennungsunterhalt beispielsweise durch Untreue

9. Nachehelicher Unterhalt – Nachscheidungsunterhalt

Ab Rechtskraft der Scheidung kommt die Gewährung von nachehelichen Unterhalt – Nachscheidungsunterhalt – in Betracht. Je nach Einzelfall ist denkbar, dass gar kein Unterhaltsanspruch, oder dass eine jahrelange Verpflichtung zu der Gewährung von nachehelichen Unterhalt besteht. Während Trennungsunterhalt allein aufgrund der Eigenschaft als Ehegatte beansprucht werden kann, gibt es nachehelichen Unterhalt nur, wenn ein Unterhaltstatbestand verwirklicht ist. Das Familienrecht kennt als Unterhaltstatbestände für nachehelichen Unterhalt Kindesbetreuung, Alter, Krankheit oder Gebrechen, Erwerbslosigkeit, Aufstockung, Ausbildung sowie Unterhalt aus Billigkeitsgründen. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht sind wir auch Ihr Ansprechpartner betreffend nachehelichen Unterhalt. Im Einzelnen bieten wir Ihnen an:

  • Beratung über Inhalt und Umfang des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt
  • Berechnung von nachehelichen Unterhalt
  • Geltendmachung von Auskunftsansprüchen zur Berechnung von nachehelichen Unterhalt
  • Beratung bei der außergerichtlichen Errichtung von Unterhaltstiteln betreffend nachehelichen Unterhalt
  • Beantragung und Abwehr von nachehelichen Unterhalt bei dem Familiengericht
  • Prüfung der Verwirkung von nachehelichen Unterhalt

Ehepaare können von den gesetzlichen Regelungen abweichende Regelungen zum nachehelichen Unterhalt treffen. Dies ist häufiger bei hohen Einkommen der Fall, um die nachehelichen Unterhaltsansprüche zu begrenzen. Möglich ist aber auch einen längeren Zeitraum für die Zahlung des Unterhalts zu vereinbaren, um einem Ehepartner beispielsweise eine längere Betreuung der Kinder zu ermöglichen. Wenn es dem Kindeswohl nicht entgegensteht, kann auch ein gegenseitiger Unterhaltsverzicht vereinbart werden.

Unwirksam sind hingegen Unterhaltsvereinbarungen für die Zeit des Getrenntlebens.

10. Kindesunterhalt

Mit der Trennung auch unverheirateter Eltern stellt sich sofort die Frage nach Kindesunterhalt. Kindesunterhalt steht minderjährigen und volljährigen Kindern zu. Für die minderjährigen Kinder kann er durch den betreuenden Elternteil geltend gemacht werden. Die Höhe richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht stehen wir Ihnen auch in Fragen des Kindesunterhaltes zur Seite. Unsere rechtliche Tätigkeit insoweit beinhaltet.

  • Beratung über Inhalt und Umfang des Anspruchs auf Kindesunterhalt
  • Berechnung von Kindesunterhalt
  • Geltendmachung von Auskunftsansprüchen zur Berechnung des Kindesunterhaltes
  • Beratung bei der außergerichtlichen Errichtung von Unterhaltstiteln betreffend Kindesunterhalt
  • Beantragung und Abwehr von Kindesunterhalt bei dem Familiengericht

Nach der Trennung oder Scheidung der Eltern lebt das Kind in den meisten Fällen bei einem Elternteil. Der andere Elternteil ist dann zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. Einen Anspruch auf Kindesunterhalt haben sowohl minderjährige Kinder als auch Volljährige, wenn sie sich noch in der schulischen Ausbildung befinden und unverheiratet sind.

Der Kindesunterhalt richtet sich maßgeblich nach der Düsseldorfer Tabelle. Sie ist zwar kein Gesetz, gibt aber eine Richtlinie für die Höhe des Kindesunterhalts vor. Die Höhe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen und das Alter des Kindes sind die entscheidenden Kriterien für die Berechnung des Kindesunterhalts. Bei der genauen Höhe sind aber noch weitere Aspekte wie Selbstbehalt, Kindergeld, etc. zu berücksichtigen. Dabei wird die Düsseldorfer Tabelle regelmäßig angepasst.

11. Hausrat und Hausratsteilung

Bei Trennung und Scheidung für die Teilung des gemeinsamen Hausrates oft zu Streit. Nach der Entsprechung des BGH sind Haushaltsgegenstände alle Gegenstände, die nach den Vermögens-und Lebensverhältnissen der Ehegatten und Kinder für ihr Zusammenleben sowie für die Wohnung und Hauswirtschaft bestimmt sind. Demnach können als Haushaltsgegenstände betrachtet werden:

  • Wohnungseinrichtung
  • Küche
  • Familienhund und andere Haustiere
  • Geschirr
  • technische Geräte (Fernsehgerät, Audiogeräte, PC, Laptop)
  • Fahrräder
  • Familienauto, Pkw
  • Motorboot

Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht stehen wir Ihnen betreffend Hausrat mit Rat und Tat zur Seite.

12. Versorgungsausgleich und Abänderung von Versorgungsausgleichsentscheidungen

Im Rahmen von Scheidungen ist grundsätzlich der Versorgungsausgleich von Amts wegen zu regeln. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht berate und vertrete ich Sie überdies bei der Abänderung von Versorgungsausgleichsentscheidungen in Altfällen. Betroffen sind bis zu dem ein 30.8.2009 geltenden Recht durchgeführte Scheidungen, wenn im Rahmen des Versorgungsausgleichs die sogenannte Barwert-Verordnung angewandt wurde. Eine Abänderung ist grundsätzlich möglich, wenn die Wesentlichkeitsgrenze überschritten ist. Insbesondere in Betracht kommt ein Abänderungsantrag, wenn die Verteilung von Mütterrente, Beamtenversorgung, und Betriebsrente im Raum steht. Ein Anwaltszwang vor dem Familiengericht besteht bei diesen Abänderungsanträgen nicht, doch gehören diese in Expertenhand. Ein unsinnig gestellter Antrag kann zu weniger Rente führen.

Der Versorgungsausgleich regelt die Ansprüche der Ehepartner aus der gesetzlichen und privaten Altersvorsorge. Ohne anderslautende Regelungen im Ehevertrag gilt auch hier, dass alle während der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche von der gesetzlichen Rentenversicherung über die betriebliche Altersvorsorge bis zur privaten Rentenversicherungen den Ehepartnern jeweils zur Hälfte zustehen.

Im Ehevertrag kann der Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Die entsprechenden Regelungen müssen allerdings einer gerichtlichen Überprüfung standhalten können und sollten daher mit Hilfe eines Rechtsanwalts vereinbart werden.

13. Auseinandersetzung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

In der Praxis Bedeutung gewinnt zunehmend die Auseinandersetzung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften im Familienrecht. Für die nichteheliche Lebensgemeinschaft gibt es anders als für die Ehe keine spezielle gesetzliche Regelung. Das heißt aber nicht, dass bei Auseinandersetzung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht gestritten wird. Es kann natürlich auch im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu Vermögensverflechtungen kommen. Es stellen sich letztendlich wegen Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht, Hausrat und Vermögen sowie der gemeinsamen Immobilie die gleichen Streitfragen die bei Beendigung der Ehe. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht berate und vertrete ich sie auch wegen aller Ansprüche bei Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Der BGH hat die für die Rückforderung von ehebedingten Zuwendungen geltenden Grundsätze im Wesentlichen auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft übertragen. Es kann sich der Abschluss eines Partnerschaftsvertrages empfehlen.

14. Wohnungszuweisung

Nach der Trennung der Eheleute ist das weitere Zusammenleben in der Ehewohnung oft nicht mehr möglich. Können sich die Ehepartner nicht verständigen, wer die Wohnung weiter nutzen darf und wer auszieht, kann jeder Ehegatte beim Familiengericht einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung zur alleinigen Nutzung stellen.

Das Familiengericht entscheidet über die Zuweisung allerdings nur, wenn dies nötig ist, um eine sog. unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte liegt vor, wenn die Streitigkeiten so dauerhaft und gravierend sind, dass ein weiteres Zusammenleben unter einem Dach nicht mehr möglich und zumutbar ist. Zu so einer unbilligen Härte kann beispielsweise ein besonders rücksichtsloses Verhalten des Ehepartners führen oder wenn Kinder in dem Haushalt leben, die unter den Spannungen besonders leiden.

Kommt es zu körperlicher Gewalt oder wird damit gedroht, wird die Ehewohnung dem Opfer der häuslichen Gewalt zugewiesen.

Ist ein Ehepartner der Eigentümer oder alleinige Mieter der Ehewohnung bedeutet dies nicht automatisch, dass er dort wohnen bleiben darf. Die Wohnung kann trotzdem dem anderen Ehepartner zugewiesen werden. Derjenige, der die Wohnung verlassen muss, kann dann aber Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, z.B. für die Miete haben.

Bei Streitigkeiten über die Wohnungsnutzung sollte unbedingt ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.

Bei Trennung der Ehegatten stellt sich regelmäßig die Frage, welcher Ehegatte in der Ehewohnung verbleiben darf. Ab Trennung geltenden Prinzip folgende Grundsätze:

  • wer schlägt, der geht
  • ansonsten bleibt in der Regel der die Kinder betreuende Ehegatte in der Wohnung
    Ab Rechtskraft der Scheidung kommt den Eigentums und besitzt Verhältnissen eine entscheidende Bedeutung zu. In aller Regel kann derjenige verbleiben,
  • der Eigentümer ist, oder
  • allein im Mietvertrag steht.

Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht beraten und vertreten Sie in Bezug auf die Wohnungszuweisung hinsichtlich der ehelichen Immobilie.

15. Gewaltschutzgesetz

Kommt es in Partnerschaft oder Ehe zu dem Einsatz von psychischer oder physischer Gewalt, kann die verletzte Person Maßnahmen zu ihrem Schutz bei dem Familiengericht beantragen. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht stehen wir Ihnen in Angelegenheiten betreffend das Gewaltschutzgesetz beratend und vertretend bei dem Familiengericht zur Seite. Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz können beispielsweise sein, die Anordnung, dass der Täter es unterlässt

  • die Wohnung der verletzten Person aufzusuchen
  • sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten
  • zu der verletzten Person Kontakt aufzunehmen
  • weiter im Gewaltschutzgesetz genannte Maßnahmen

Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht stehen wir Ihnen bei der außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen auf Wohnungszuweisung sowie Wohnung Zuweisungsverfahren vor dem Familiengericht beratend und vertreten zur Seite.

16. Betreuungsrecht

Das Betreuungsrecht ist ein Teil des Familienrechts und ebenso wie dieses Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Das Betreuungsrecht regelt, was passiert, wenn ein volljähriger aufgrund psychischer Erkrankung oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung seine Angelegenheiten nicht selbst regeln kann. Das Betreuungsgericht kann dann einen Betreuer bestellen. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht beraten und vertreten wir Sie in Verfahren betreffend die Einrichtung und die Verlängerung einer Betreuung. In diesem Zusammenhang bieten wir Ihnen auch die Erstellung von Betreuung-und Vorsorgeverfügungen an.

17. Aufenthaltsbestimmungsrecht

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht stellt einen ganz besonderen Punkt dar und kann sich von anderen Regelungen des Sorgerechts unterscheiden. Haben die Eltern ein gemeinsames Sorgerecht üben sie auch gemeinsam das Recht aus, den räumlichen Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Das gilt auch dann, wenn die Eltern getrennt bzw. geschieden sind.

Da dies aber zwangsläufig bei der Frage, ob das Kind  bei der Mutter oder dem Vater wohnen soll, zu Problemen führen kann, kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht auch losgelöst von den sonstigen Vereinbarungen im Sorgerecht getroffen werden.

Entscheidend für die Frage, bei welchem Elternteil das Kind wohnen soll, ist auch hier das Kindeswohl. Können sich die Eltern auf keine Lösung einigen, trifft letztlich das Familiengericht eine Entscheidung. Dabei berücksichtigt es ab dem dritten Lebensjahr auch den Willen des Kindes.

Losgelöst vom gemeinsamen Sorgerecht können beide Elternteile das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen.

Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Umzug: Plant ein Elternteil den Umzug in eine andere Stadt oder sogar ins Ausland, ist das ein besonders heikler und konfliktträchtiger Punkt. Hat dieser Elternteil nicht das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht kann er nicht ohne die Zustimmung des anderen Elternteils den Wohnort wechseln und mit dem Kind umziehen. Das wird in der Regel umso problematischer, je weiter der neue Wohnort von dem bisherigen entfernt liegt. Verweigert der andere Elternteil die Zustimmung zum Umzug des Kindes, muss das Familiengericht entscheiden.

Bei einem Umzug ins Ausland ist zudem umstritten, ob das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht ausreicht, diesen Schritt ohne Zustimmung des anderen Elternteils zu machen.

Da vom Aufenthaltsbestimmungsrecht viel abhängt, sollte bei juristischen Streitigkeiten immer ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.

18. Vaterschaft

Die Frage der Vaterschaft ist von großer Bedeutung und betrifft über Sorgerecht oder Umgangsrecht noch viele weitere rechtliche Fragen wie Unterhaltspflichten, Erbrecht oder Steuerrecht. Dabei ist die Rechtslage äußerst komplex. Rein juristisch kann ein Kind auch zwei Väter haben – einen biologischen und einen rechtlichen.

Rechtlicher Vater: Zur Frage der rechtlichen Vaterschaft geht der Gesetzgeber von der Vermutung aus, dass der Mann, mit dem die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist, auch der Vater des Kindes ist. Ausnahmen davon kann es in Scheidungsfällen geben.

Dann hat oft ein anderer Mann bereits die Vaterschaft anerkannt. Die Anerkennung der Vaterschaft durch den Mann ist eine andere Möglichkeit den rechtlichen Vater zu bestimmen. Neben der Erklärung des Vaters ist dazu auch die Zustimmung der Mutter erforderlich. Ist das Kind bereits volljährig, ist auch seine Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft notwendig.

Konfliktreich ist zumeist die dritte Möglichkeit, bei der die Vaterschaft durch das Gericht festgestellt wird. In diesen Fällen kommen mehrere Väter in Frage und einer von ihnen hat in der Regel einen Antrag beim Familiengericht zur Klärung der Vaterschaft gestellt. Möglich ist auch, dass die Mutter oder das Kind die Vaterschaft gerichtlich feststellen lassen wollen.

Biologischer Vater – Vaterschaftstest: Die Frage, wer der biologische Vater des Kindes ist, lässt sich durch eine genetische Abstammungsuntersuchung, besser bekannt als Vaterschaftstest, feststellen. Sowohl der Vater als auch die Mutter und das Kind haben einen Anspruch auf Einwilligung in einen Vaterschaftstest.

Vaterschaftsanfechtung: Die Vaterschaft kann angefochten werden. Das Anfechtungsrecht haben sowohl der leibliche als auch der rechtliche Vater. Darüber hinaus können auch die Mutter und das Kind die Anfechtung der Vaterschaft erklären. Ist die Anfechtung erfolgreich, wird eine bestehende Vaterschaft aufgehoben.

Die Vaterschaftsanfechtung kann nur dann erfolgreich sein, wenn es erhebliche Zweifel an der Abstammung gibt, die z.B. durch einen Vaterschaftstest oder durch die Unfruchtbarkeit des Mannes belegt werden. In Betracht kommt auch noch die Unmöglichkeit, da der vermeintliche Vater keinen Geschlechtsverkehr mit der Mutter hatte.

Die Vaterschaftsanfechtung muss innerhalb einer Frist von zwei Jahren erfolgen. Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Vater Kenntnis von Umständen erlangt hat, die berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft aufkommen lassen. Das kann beispielsweise sein, wenn seine Unfruchtbarkeit festgestellt wurde oder er von einem Seitensprung seiner Frau erfahren hat.

19. Erstberatung im Familienrecht

Sie haben 1000 Fragen zum Familienrecht? Keinen Durchblick wegen Trennung, Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht und Umgangsrecht betreffend der Kinder, Hausrat, Immobilie, Auto, Hund oder etwas anderem? Kontaktieren Sie uns mit Ihrem Fragenkatalog. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht verschaffen wir Ihnen mit einer Erstberatung einen Überblick.

20. Kosten des Rechtsanwalts im Familienrecht

Natürlich ist es für Sie als Mandant wichtig, zu erfahren, was für Kosten entstehen können, wenn wir als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht für Sie tätig werden. Grundsätzlich ist festzustellen, dass sich die Rechtsanwaltsgebühren im Familienrecht nach dem Streitwert richten. Die Streitwerte bestimmen sich im Familienrecht wie folgt:

  • Trennung: Streitwert ist der Aufwand Streitwert in Höhe von 4000,00 €
  • bei Scheidung: Streitwert errechnet sich aus dem zusammengerechneten Nettoeinkommen der Ehegatten +10 % für jede im Versorgungsausgleich auszugleichende Versorgung
  • Zugewinn: Streitwert wird gebildet aus der Höhe der Zugewinnausgleichsforderung
  • Unterhalt: Streitwert wird gebildet aus dem 12- fachen monatlichen Zahlbetrag, also dem jährlichen Zahlbetrag, bestehen Rückstände, die geltend gemacht werden, erhöhen diese Rückstände den Streitwert
  • Sorgerecht: Streitwert unabhängig von der Anzahl der Kinder 3000,00 €
  • Umgangsrecht: Streitwert unabhängig von der Anzahl der Kinder 3000,00 €
  • Vaterschaft Anerkennung: Streitwert beträgt 2000 €
  • Gewaltschutzgesetz: Streitwert beträgt 3000 €

Anzumerken ist, dass der Streitwert nicht der Betrag ist, der an den Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht zu zahlen ist, sondern dass sich die Rechtsanwaltsgebühren an diesem Betrag berechnen. Bei einstweiligen Anordnungen im Familienrecht wird im Regelfall nur der halbe Streitwert zu Grunde gelegt, so dass sich dann geringere Rechtsanwaltsgebühren ergeben.

Damit Sie als Mandant Ihr Kostenrisiko einschätzen können, ist wichtig, dass Sie wissen, dass im Familienrecht vom Vermieter vom allgemeinen Zivilrecht abweichende Kostentragung bestehen. Das bedeutet,

  • in Scheidungsverfahren wenn die Kosten gegeneinander aufgehoben
  • in isolierten Anträgen auf Unterhalt, Zugewinn und sonstige Forderungen hat die Kosten zu tragen, wer unterliegt
  • in sonstigen familienrechtlichen Angelegenheiten (Sorgerecht, Umgangsrecht, Vaterschaft, Wohnungszuweisung, Hausrat, Versorgungsausgleich) werden die Kosten gegeneinander aufgehoben.

Kostenaufhebung bedeutet, dass jeder Beteiligte sein Rechtsanwalt bezahlen muss, und dass Gerichtskosten geteilt werden. Ihre Fragen zu den Kosten im Familienrecht beantworten wir als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht gern!

21. Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe und Prozesskostenvorschuss im Familienrecht

Als Rechtssuchender im Familienrecht haben Sie die Möglichkeit, bei geringem Einkommen für die außergerichtliche Tätigkeit von uns als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. Für die Tätigkeit bei dem Familiengericht haben Sie die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Beachten Sie bitte hierzu unter Rechtsanwaltskosten. Bedürftige Ehegatten haben die Möglichkeit, den anderen Ehegatten auf die Zahlung eines Prozesskostenvorschusses in Anspruch zu nehmen. Das können wir als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht für sie tun.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Familienrecht?

Mailen Sie mir oder rufen Sie an! Ich helfe Ihnen gern. Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in Hannover

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