Einbürgerung und deutsche Staatsangehörigkeit
Die Einbürgerung ist der letzte Schritt zur Erlangung der deutschen Staatsanhörigkeit. In der Regel kann nur eingebürgert werden, wer langjährig in Deutschland gelebt hat und gut integriert ist (einzige Ausnahme: Die Einbürgerung aus dem Ausland, § 14 StAG). Zudem muss zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausreichend Einkommen erzielt werden. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist weltweit sehr begehrt. Die Einbürgerungsbehörden prüfen streng. Wer sich durchsetzen will, braucht häufig einen langen Atem (v.a. bei Verfahren gerichtet auf die doppelte Staatsangehörigkeit). Welche Fälle der Einbürgerung gibt es? Gibt es erleichterte Einbürgerungsmöglichkeiten für Ausländer, die mit einem/einer Deutschen verheiratet sind? Wann kann die doppelte Staatsangehörigkeit erlangt werden? Dieser Beitrag gibt einen ersten Überblick.
1. Die drei wichtigsten Möglichkeiten der Einbürgerung
2. Weitere Einbürgerungsmöglichkeiten
4. Einbürgerung trotz Vorstrafe?
5. Die doppelte Staatsangehörigkeit
6. Die Einbürgerungszusicherung
7. Wie hoch sind die Anwaltskosten?
1. Die drei wichtigsten Möglichkeiten der Einbürgerung
1.1. Einbürgerung mit Anspruch nach 8 Jahren (§ 10 StAG)
Die sicherste Einbürgerungsmöglichkeit regelt § 10 StAG. Diese Norm gibt dem Antragsteller einen Anspruch. Liegen die Voraussetzungen vor, muss eingebürgert werden. Nachstehend wird ein Überblick über die Voraussetzungen gegeben.
Voraussetzungen (grundsätzlich)
- mindestens acht Jahre rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland
- Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung
- Besitz eines besonderen Statusses oder Aufenthaltstitels, nämlich
- freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger
- Besitz einer Aufenthaltserlaubnis-EU
- Besitz einer Niederlassungserlaubnis
- Besitz einer Aufenhaltserlaubnis, die nicht erteilt sein darf
- zur Aufnahme eines Studiums
- zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung
- für die Aufnahme nach Deutschland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen
- aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung der politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland
- einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer auf Ersuchen der Härtefallkommission (Härtefallersuchen)
- zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz
- aus bestimmten (§ 60 AufentG) Gründen der Aussetzung der Abschiebung
- für einen vorübergehenden Aufenthalt, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erheblichen öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern
- eigene Sicherung des Lebensunterhalt (kein Bezug von ALG II)
- Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
- keine Vorstrafen
- Deutschkenntnisse, die nachzuweisen sind, mindestens B1
- Einbürgerungstest erfolgreich bestanden
1.2. Erleichterte Einbürgerung für Deutschverheiratete (§§ 8, 9 StAG)
Wer mit einem Deutschen verheiratet ist, kann deutlich einfacher eingebürgert werden. Wegen der Deutschverheiratung geht der Gesetzgeber von einer stärkeren Integration aus. Hier der Überblick:
Gemäß § 9 StAG müssen zunächst die gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 StAG vorliegen, nämlich
- Niederlassung in Inland
- Handlungsfähigkeit des Antragstellers, i.d.R. gegeben mit Vollendung des 16. Lebensjahres
- Nichtvorliegen von Ausweisungsgründen
- eigene Wohnung oder Unterkommen
- Bestreitung des Unterhaltes aus eigenen Mitteln (bei Ehegatten gemeinsame Wirtschaftsführung ausreichend)
Daneben müssen die Voraussetzungen des § 9 StAG vorliegen
- Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
- i.d.R. Mindestaufenthalt in Deutschland von 3 Jahren
- Ehezeit von i.d.R. zumindest 2 Jahren, während der der Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben muss
- Einbürgerungsbewerber muss sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in der deutschen Sprache ausdrücken können
Liegen diese Voraussetzungen vor, soll in aller Regel eingebürgert werden.
1.3. Einbürgerung nach Ermessen (u.U.) schon vor Ablauf von 8 Jahren (§ 8 StAG)
Eine Einbürgerung, die im Ermessen der Behörde steht, ermöglicht § 8 StAG. Diese Norm ermöglicht je nach Einzelfall die Einbürgerung schon deutlich vor Ablauf von 8 Jahren rechtmäßigem Inlandsaufenthalt.
Die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 StAG
- Niederlassung in Inland
- Handlungsfähigkeit des Antragstellers, i.d.R. gegeben mit Vollendung des 16. Lebensjahres
- Nichtvorliegen von Ausweisungsgründen
- eigene Wohnung oder Unterkommen
- Bestreitung des Unterhaltes aus eigenen Mitteln (bei Ehegatten gemeinsame Wirtschaftsführung ausreichend)
Grundsätze für das behördliche Ermessen
Eingebürgert werden soll nur, wenn weiterhin folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Deutschkenntnisse
- regelmäßig 8 – jähriger rechtmäßiger Aufenthalt im Inland; unter Umständen kann auch bei kürzeren Aufenthaltszeiten eingebürgert werden: Je nach Lage des Falles kann u.U. schon nach 3-jährigem rechtmäßigem Inlandsaufenthalt eingebürgert werden. Ein kürzerer rechtmäßiger Inlandsaufenthalt kann z.B. als ausreichend angesehen werden bei
- politisch Verfolgten
- Personen, die wie Kontingentflüchtlinge behandelt werden
- Staatenlosen
- ehemaligen deutschen Staatsangehörigen und ihre Abkömmlingen
- Deutschsprachigen Einbürgerungsbewerbern aus Österreich, Liechtenstein oder anderen deutschsprachigen Gebieten
- bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses
- Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung
- Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
2. Weitere Einbürgerungsmöglichkeiten
Vorstehend sind die wichtigsten Einbürgerungsmöglichkeiten im Einzelnen aufgeführt. Nachstehend sollen nur noch kurz die anderen gesetzlichen Möglichkeiten des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit genannt werden (nicht abschießend).
2.1.
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt, § 4 StAG
Ein Kind, das zumindest einen Elternteil hat, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, rwirbt durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit. Diese Bestimmung ist wohl wichtigste Regelung zur Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit. Der deutsche Gesetzgeber knüpft den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Kindes an die der Eltern bzw. eines Elternteiles (nicht aber an den Ort der Geburt!).
2.2.
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung, § 5 StAG
Ein Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter, das vor dem 01.07.1993 geboren ist, erwirbt durch Erklärung die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn die Vaterschaft anerkannt oder festgestellt ist, das Kind seit 3 Jahren rechtmäßigen Inlandsaufenthalt hat und die Erklärung bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben wird.
2.3.
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Annahme als Kind durch einen Deutschen, wenn das Kind zur Zeit des Annahmeantrages das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, § 6 StAG
2.4.
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 und 2 Bundesvertriebenengesetz, § 7 StAG
Unter dieser Regelung fallen die so g. Spätaussiedler, denen bei deutscher Abstammung die deutsche Staatsangehörigkeit erteilt wird.
2.5.
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Überleitung als Deutscher ohne Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG (§§ 3 Nr. 4 a, 40 a StAG).
2.6.
Einbürgerung gemäß § 13 StAG
Hiernach können ehemalige Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben unter bestimmten Voraussetzungen eingebürgert werden.
2.7.
Einbürgerung von Ausländern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, § 14 StAG
Möglich ist auch die Einbürgerung von Ausländern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland mit besonderen Bindungen nach Deutschland.
3. Die Miteinbürgerung von Ehegatten und minderjährigen Kindern auch vor Ablauf von 8 Jahren Aufenthalt
Ein Ausländer kann nach 8 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland eingebürgert werden (s.o.). Hat dieser Ausländer einen Ehegatten oder Kinder, die noch keine 8 Jahre rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland haben, können diese auch vor Ablauf der 8 Jahre miteingebürgert werden.
4. Einbürgerung trotz Vorstrafe?
Die Einbürgerung mit Anspruch nach 8 Jahren (s.o.) ist trotz bestimmter Vorstrafen möglich. Welche Vorstrafen im Einzelnen der Einbürgerung nicht entgegenstehen, ist gesetzlich geregelt. Regelmäßig hindern z.B. Maßnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz die Einbürgerung nicht. Ebenso bleiben Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen unberücksichtigt, § 12a StAG. Selbst kleine Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten können unter bestimmten Umständen unberücksichtigt bleiben, vgl. § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG.
5. Die doppelte Staatsangehörigkeit
Erst Ausbürgern – dann Einbürgern. Das ist der Grundsatz im Staatsangehörigkeitsrecht. Eine Einbürgerung wird in der Regel nur dann vorgenommen, wenn nachgewiesen ist, dass der Antragsteller seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert.
Die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit kann aber unter Umständen sehr schwierig, in manchen Fällen sogar unmöglich sein. Dies hängt im Wesentlichen von der Kooperationsbereitschaft der Heimatstaaten und deren Staatsangörigkeitsrecht ab.
Manche Rechtsordnungen anderer Länder sehen eine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit überhaupt nicht vor. Andere Länder machen die Entlassung von unzumutbaren Voraussetzungen abhängig.
Für diese Fälle sieht das Staatsangehörigkeitsrecht Ausnahmen vor. Wenn im Einzelfall nachgewiesen wird – was je nach Lage des Falles mit erheblichen Schwierigkeiten und erheblichem Aufwand verbunden sein kann -, dass die Einbürgerung unmöglich oder unzumutbar ist, wird auch unter Hinnahme der doppelten Staatsangehörigkeit eingebürgert.
Eine Sonderregel gilt für Staatsangehörige der EU: Sie erhalten alle die doppelte Staatsangehörigkeit.
6. Die Einbürgerungszusicherung
Soweit der Einbürgerungsbewerber zur Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit eine Einbürgerungszusicherung der deutschen Einbürgerungsbehörde benötigt, wird ihm eine entsprechende Einbürgerungszusicherung erteilt. Durch sie wird ihm die Einbürgerung für den Fall zugesagt, dass er die Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit nachweist. Die Einbürgerungszusicherung wird in der Regel für zwei Jahre befristet erteilt. Sie kann nach Ablauf von 2 Jahren verlängert werden.
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7. Wie hoch sind die Anwaltskosten?
Kalkulieren Sie folgende Kosten:
Beratung ab 75 €, bei genauer Analyse ab 320,00 €.
Vertretung gegenüber der Einbürgerungsstelle (ohne Gerichtsverfahren): ab 1.000,00 €
Sollte sich ein Gerichtsverfahren anschließen, wird es teuer.
Vertrauen Sie auf über 15 Jahre Erfahrung im Einbürgerungs- und Staatsangehörigkeitsrecht.
Bei Interesse mailen ( tarneden@tarneden.de) Sie mir.
© RECHTSANWALT ROLF TARNEDEN