Alkohol im Straßenverkehr
Wer unter Alkoholeinfluss Auto fährt und von der Polizei dabei erwischt wird, muss damit rechnen, dass er seinen Führerschein verliert. Häufig beschlagnahmt die Polizei den Führerschein sofort, untersagt die Weiterfahrt. In manchen Fällen folgt ein Strafverfahren wegen Trunkenheitsfahrt, in anderen nur ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Fahrens unter Alkohol. Im Strafverfahren droht der Führerscheinentzug, im Bußgeldverfahren nur ein Fahrverbot. In welchen Fällen welche Strafe droht, und wie man sich am besten verteidigt, klärt dieser Beitrag.
1. Welche Strafe bekomme ich bei Alkohol im Straßenverkehr?
2. Strafverfahren wegen Alkohol im Straßenverkehr: Trunkenheitsfahrt: § 316 StGB
3. Ordnungswidrigkeit wegen Alkohol im Straßenverkehr: § 24a StVG
4. Bin ich schuldunfähig wegen Alkohol im Straßenverkehr?
5. Wer sind unsere Mandanten? Wer zahlt den Rechtsanwalt?
1. Welche Strafe bekomme ich bei Alkohol im Straßenverkehr?
Bei Verurteilung ergeht auf jeden Fall eine Geldstrafe (-buße).
Daneben wird entweder ein Fahrverbot verhängt, d.h.: der Betroffene darf für die Dauer von 1 – 3 Monten nicht fahren.
Oder es wird der Führerschein gänzlich entzogen (genannt: Entziehung der Fahrerlaubnis).
Das Fahrverbot ist weitaus milder, wird in aller Regel nur im Bußgeldverfahren (siehe unten 3.) verhängt.
Die Führerscheinentziehung erfolgt zumeist im Strafverfahren. Sie ist deutlich härter als das Fahrverbot (siehe unten 2.)
2. Strafverfahren wegen Alkohol im Straßenverkehr: Trunkenheitsfahrt § 316 StGB
Welche Strafe droht, hängt im Wesentlichen davon ab, welche Promillisierung Sie haben. Alle Einzelheiten finden Sie in diesem Fachartikel Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) wegen Alkohol am Steuer, hier auf unserer homepage.
3. Ordnungswidrigkeit wegen Alkohol im Straßenverkehr: § 24a StVG
In folgenden Fällen ergeht ein Bußgeldbescheid wegen Alkohol im Straßenverkehr:
Der Betroffene fährt,
- obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder
- 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder
- eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
Strafe für Ersttäter in der Regel: 500 € Geldbuße, 4 Punkte in Flensburg und 1 Monat Fahrverbot.
Zu prüfen ist, ob ein solcher Bußgeldbescheid rechtmäßig ist. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Blutprobe verwertbar ist.
4. Bin ich schuldunfähig wegen Alkohol im Straßenverkehr?
In der Regel nein.
Wer bis 2,0 pro/mill hat, ist in aller Regel voll schuldfähig.
Bei Promillisierungen von 2,0 – 3,0 pro/mill wird man in der Regel von verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) ausgehen. Dies hat bei der Trunkenheitsfahrt für das Strafmaß nach meiner praktischen Erfahrung kaum Auswirkung.
Bei Promillisierungen größer 3,0 pro/mill fällt die Bewertung anders aus: In der Regel wird ein Sachverständigengutachten eingeholt. Dies kann zum Ergebnis führen, dass der Betroffene schuldunfähig ist (§ 20 StGB). Einen Freispruch gibt es dennoch nicht. In aller Regel wird der Betroffene dann wegen Vollrausches (§ 323a StGB) verurteilt. Die Strafe für den Vollrausch ist in etwa so hoch wie die Strafe für die Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB).
5. Wer sind unsere Mandanten? Wer zahlt den Rechtsanwalt?
Menschen, die dringend auf den Füherschein angewiesen sind. Ich verstehe meine Tätigkeit im Führerscheinrecht ganzheitlich. Deswegen bin ich spezialisiert im Verkehrsrecht und im Strafrecht. Ich vertrete und berate Mandanten in allen Lebenslagen in Führerscheinsachen: Ob der Führerschein weggenommen werden soll, ob eine MPU im Raum steht oder der Führerschein wieder erlangt werden soll. Ob Sperrzeitverkürzung, Alkoholtherapie oder Vorbereitung auf die MPU. In allen Bereichen erhalten Sie bei mir Rat und Unterstützung.
Wer eine Verkehrsrechtsschutzversicherung (z.B. ADAC, DAS, HUK, Allianz, DEVK…) hat, sollte in die Police schauen oder (ggf. über uns) bei der Versicherung anfragen, ob die Kosten getragen werden.
Haben Sie keine Rechtsschutzversicherung? Fragen Sie Sie die Kosten bei mir (tarneden@tarneden.de oder 0511. 220 620 60) an: Sie erhalten kurzfristig und kostenfrei einen Kostenvoranschlag.