+++ Bescheid von Uni Duisburg Essen über endgültiges Nichtbestehen aufgehoben +++
In dem Fall hatte der Mandant einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung und damit das Ende seines Studienganges erhalten. Die Prüfung, die im Streit stand, war eine mündliche Prüfung. Wir wandten u.a. ein, dass in der Prüfung eine Art "Vorfrage" erfolgte: Wer die Vorfrage beantworten konnte, kam zum Prüfungsgespräch. Wer die Vorfrage nicht beantworten konnte, war sogleich durchgefallen. Dem traten wir entgegen mit dem Argument, dass die letztere Variante den Anforderungen an eine mündliche Prüfung nicht genügt. Denn in einer mündlichen Prüfung muss der Prüfling die Möglichkeit haben, sich mehreren Fragen zu stellen. Scheitert er bereits an der Vorfrage, wird sein Wissensstand nicht repräsentativ abgeprüft. Der Fall ging vor Gericht, Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Az.: 4 K 5248/17. Die Universität hat im Verfahren dann den angefochtenen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen aufgehoben. Der Mandant kann daher zur Wiederholung der Prüfung antreten. Viele weitere Informationen zum Prüfungsrecht finden Sie hier auf unserer homepage.