Rechtsanwalt & Fachanwalt für Unterhalt in Hannover

Ihr Rechtsanwalt für Unterhalt in Hannover

Unterhaltsverfahren sind Massenverfahren. Um diesen mit einer einheitlichen Rechtsprechung zu lösen, haben sich Grundsätze zum unterhaltsrechtlichen Einkommen sowie dessen Bereinigung mithin Grundsätze der Unterhaltsberechnung entwickelt. Nachstehend erhaltend Sie einen Überblick über das unterhaltsrechtliche Einkommen, und die Bereinigung des unterhaltsrechtlichen Einkommens aus Sicht eines Rechtsanwalts und Fachanwalt für Familienrecht.

Voraussetzungen aller Unterhaltsansprüche

Bei allen familienrechtlichen Ansprüchen auf Unterhalt wird das Bestehen von Ansprüchen in folgender Reihenfolge festgestellt:

  • Bedarf des Unterhaltsberechtigten

  • Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten

  • Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

Begriff des unterhaltsrechtlichen Einkommens

Das unterhaltsrechtliche Einkommen besteht nach der Rechtsprechung des BGH aus allen Einkünften, mithin allen Geldeinnahmen sowie vermögenswerten Vorteilen und ersparten Aufwendungen. ist nicht gleichzusetzen mit dem steuerrechtlichen Einkommen. Ausgangspunkt ist das Gesamtbruttoeinkommen, und nicht das steuerliche Bruttoeinkommen. Dazu zählen folgende Positionen:

  • Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit ( idR Durchschnittsgewinn der letzten drei Jahre)

  • Einnahmen aus einem Beschäftigungsverhältnis

  • Einmalige Einnahmen (Abfindungen)

  • Weihnachts – und Urlaubsgeld

  • Überstundenvergütung für berufstypische Mehrarbeit

  • Spesen und Auslösungen zählen zu 1/3 zu dem unterhaltsrechtlichen Einkommen, es sei denn höherer Verbrauch kann nachgewiesen werden

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen ergeben sich aus

  • Steuererstattungen

  • Trinkgelder

  • Arbeitslosengeld (§ 117 SGB III) und Krankengeld.

  • ALG 2 (Hartz 4) beim Schuldner

  • Wohngeld, soweit es nicht erhöhte Wohnkosten deckt.

  • BAföG-Leistungen

  • Elterngeld über dem Sockelbetrag unter den Voraussetzungen des § 11 S. 4 BEEG

  • Leistungen der Pflegeversicherung, Blindengeld, Versorgungsrenten, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen

  • Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers wie Firmenwagen oder freie Kost und Logis können Einkommen sein

  • Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen in der eigenen Immobilie

Bereinigung des unterhaltsrechtlichen Einkommens

Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist in der Regel um nachfolgende Positionen zu bereinigen:

  • Steuern, Sozialabgaben, angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen, so dass sich das Nettoeinkommen ergibt

  • Unterhaltsschuldner muss Steuervorteile wie Freibetrag für Fahrtkosten und steuerrechtlichen relevanten Unterhalt in Anspruch nehmen

  • der nicht selbstständig Erwerbstätige kann eine zusätzliche Altersvorsorge von bis zu 4 % seines jeweiligen Gesamtbruttoeinkommens, gegenüber Ansprüchen auf Elternunterhalt von bis zu 5 % seines Bruttoeinkommens betreiben

  • andere Personen können Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung in Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zuzüglich einer zusätzlichen Altersvorsorge von 4 bzw. bei Elternunterhalt 5 % nach ihrem Gesamtbruttoeinkommen geltend machen

  • Berufsbedingte Aufwendungen können mit einer Pauschale in Höhe von 5 Prozent des Nettoeinkommens geltend gemacht werden, der Abzug höhere Aufwendungen muss im dargelegt und bewiesen werden

  • Berufsbedingte Aufwendungen für die Nutzung eines KFZ sind mit 0,30 € pro Kilometer zu berücksichtigen: in diesen Beträgen sollen die Anschaffungskosten für PKW enthalten sein

  • Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, wenn die Betreuung aufgrund der Berufstätigkeit des Unterhaltsschuldners notwendig ist

  • Schulden sind nach den Umständen des Einzelfalls (Art, Grund und Zeitpunkt des Entstehens) als einkommensmindernd zu berücksichtigen

  • Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts nach den Umständen des Einzelfalls

Rangfolge der Unterhaltsberechtigten

Das Gesetz sieht in § 1609 BGB eine Rangfolge von Unterhaltsberechtigten für den Fall vor, dass der Unterhaltsschuldner nicht im Stande ist, allen unterhalsberechtigten Unterhalt zu gewähren. Für diesen Fall gibt § 1609 BGB folgende Rangfolge vor:

  1. minderjährige Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,

  2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,

  3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,

  4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,

  5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,

  6. Eltern,

  7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

Unterhaltsberechnung

Die Berechnung des Unterhaltes richtet sich nach der Art des Unterhaltsanspruches. Bei dem Kindesunterhalt richtet sich der Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle, während bei dem Trennungsunterhalt sich der Bedarf aus den ehelichen Einkünften ergibt. Gleiches gilt für die Berechnung des nachehelichen Unterhaltes, wobei bei diesem die Prüfung der Begrenzung auf den Ausgleich der ehebedingten Nachteile in Betracht kommt. Andere Besonderheiten ergeben sich für die Berechnung von Elternunterhalt und den Unterhalt für volljährige behinderte Kinder. Ich biete Ihnen die Berechnung aller Arten von Unterhaltsansprüchen an.

Unterhaltsarten

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