Sperrzeitverkürzung nach Führerscheinentziehung?
Sperrzeitverkürzung nach Führerscheinentziehung? Rechtsanwalt Rolf Tarneden Sperrzeitverkürzung nach Urteil wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs, Unfallflucht, Fahren ohne Fahrerlaubnis etc.? Die Gerichte ordnen in aller Regel bei Ersttätern eine Sperrzeit von ca. 12 Monaten seit der Tat an. Viele Betroffene können nicht ein Jahr lang auf den Führerschein verzichten, weil sie beruflich oder privat auf den Führerschein angewiesen sind. Betroffene in dieser Lage stellen sich die Fragen: Ist eine Verkürzung der Sperrzeit möglich? Um wie viele Monate kann die Sperrzeit verkürzt werden? Wie bekomme ich meinen Führerschein zurück, wenn ich keine Sperrzeitverkürzung beantrage? Und: Wie hoch sind die Anwaltskosten? Antworten darauf gibt dieser Beitrag: 1. Warum eine Verkürzung der Sperrzeit beantragen? 2. Wie kann ich eine Verkürzung der Sperrzeit erreichen? 3. (Wie) bekomme ich meinen Führerschein zurück, wenn ich keine Sperrzeitverkürzung beantrage? 4. Wie hoch sind die Anwaltskosten?
1. Warum eine Verkürzung der Sperrzeit beantragen? Zumeist – so meine Erfahrung – zur Vermeidung der negativen beruflichen Folgen, die ein Führerscheinentzug mit sich bringen kann. Dem einen droht die Kündigung. Ein anderer muss sich einen (teuren) Chauffeur nehmen, der ihn fährt. Andere Personen wiederum sind privat zwingend auf einen Führerschein angewiesen (z.B. weil sie Angehörige pflegen, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln schwer oder nicht erreichbar sind). Wer nach einer Trunkenheitsfahrt einen Anwalt aufsucht, tut dies häufig aus Angst vor Führerscheinsanktionen.
Durch den Nachweis der Teilnahme an einer psychologischen Maßnahme (2.1.) und das richtige Timing im Verfahren (2.2).
2.1. Teilnahme an psychologischer Maßnahme Nur wer nachweist, eine geeignete psychologische Maßnahme zur Verkürzung der Sperrzeit erfolgreich absolviert zu haben, kann Erfolg haben. Der TÜV z.B. bietet einen solchen Kurs an (avanti16): Der dauert 16 Stunden. Eine Prüfung ist nicht zu absolvieren. Die Teilnahme genügt. 2.2. Richtiges Timing Bei Ersttätern (Sperrzeit von einem Jahr) kann durch einen solchen Kurs die Sperrzeit um 1-2 Monate verkürzt werden. Bei Betroffenen mit Sperrzeit von 2 Jahren kann durch einen solchen Kurs die Sperrzeit um bis zu 4 Monate verkürzt werden. Achtung: Wer die Sperrzeit verkürzt hat, hat noch nicht den Führerschein zurück. Bitte kalkulieren Sie für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach erfolgreicher Sperrzeitverkürzung weitere ca. 3 Monate! Das Verfahren der Sperrzeitverkürzung einschließlich des Kurses wird auch ca. 3 Monate dauern. Zusammenfassung: Wer nach Sperrzeitverkürzung seinen Führerschein wirklich früher in den Händen halten will, sollte den Antrag auf Sperrzeitverkürzung spätestens ca. 5 Monate vor Ablauf der Sperrzeit einreichen!
Nicht automatisch! Nach erfolgreicher Sperrzeitverkürzung muss der Antrag auf Wiedererteilung bei der Fahrlerlaubnisbehörde gestellt werden. Kalkulieren Sie für dieses Verfahren der Wiedererteilung ca. 3 Monate. Mein Tip: Der Antrag auf Wiedererteilung sollte 3 Monate vor Ablauf der Sperrzeit gestellt werden. Je nach Fall muss noch eine MPU absolviert werden. 4. Wie hoch sind die Anwaltskosten? Die Anwaltskosten für eine Vertretung wegen Sperrzeitverkürzung belaufen sich auf 350,00 €. Wenn Sie Interesse haben, setzen Sie sich gern mit mir in Verbindung, online (tarneden@tarneden.de) oder telefonisch: 0511. 220 620 60.
© RECHTSANWALT ROLF TARNEDEN
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