Fahrerflucht Strafzumessung
Strafzumessung bei Fahrerflucht: Für die Betroffenen geht es mehr um den Führerschein als die zumeist auch drohende Geldstrafe. Aber nicht bei jedem erhobenen Vorwurf der Fahrerflucht ist der Führerschein weg. Es gibt eine Vielzahl von Fallgestaltungen, in denen der Vorwurf der Fahrerflucht zwar erhoben wird, am Ende den Betroffenen der Führerschein aber belassen bleibt. In anderen Fallkonstellationen kann der Führerscheinentzug aber nicht abgewendet werden. Dieser Beitrag informiert, welche Strafzumessung bei Fahrerflucht droht. Weitere Informationen rund um das Thema Fahrerflucht finden Sie auch hier in meinem Fachbeitrag zur Unfallflucht.
1. Welche Strafzumessung gilt bei Fahrerflucht?
2. In welchen Fällen kann der Führerscheinentzug bei Fahrerflucht abgewendet werden?
3. Bei Führerscheinentzug: Wann erhält man den Führerschein nach Fahrerflucht zurück?
4. Anwaltskosten und Rechtsschutzversicherung
1. Welche Strafzumessung gilt bei Fahrerflucht?
Die Strafdrohung für Fahrerflucht nach dem Gesetz lautet:
• Geldstrafe oder bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe
• Führerscheinentzug (§ 69 StGB)
Für Ersttäter ist bei einer Verurteilung wegen Fahrerflucht mit einer Geldstrafe von ca. 30 Tagessätzen zu rechnen (das entspricht einem Monatsnettoeinkommen).
Für den drohenden Führerscheinentzug ist unbedingt darauf zu achten, dass er nur dann droht, wenn der Schaden erheblich ist. Nach gegenwärtiger Rechtsprechung wird von einem erheblichen Schaden erst ab 1.300,00 € auszugehen sein. Dies ist ein wichtiger Ansatzpunkt für die Verteidigung. Denn selbst bei klaren Fällen der Unfallflucht kann bei entprechend geringem Schaden der Führerscheinverlust abgewendet werden, obwohl es zu einer Verurteilung wegen Fahrerflucht kommt!
2. In welchen Fällen kann der Führerscheinentzug bei Fahrerflucht abgewendet werden?
Häufig. Dazu folgende Beispiele, in denen ich die Mandanten wegen Fahrerflucht vertrat und das Verfahren eingestellt wurde bzw. die Entziehung der Fahrerlaubnis abgewendet werden konnte:
• ein Mandant hatte ein Tanksäule auf einer Tankstelle angefahren und hatte Fahrerflucht begangen. Die Tankstelle stellte ca. 2.000,00 € Schaden in Rechnung. Ich analysierte den Schaden, den ich für zu hoch hielt. Auch meinen Antrag ermittelte ein Sachverständiger die Schadensumme auf weniger als 1.300,00 €. Dadurch konnte der Führerscheinverlust nach Fahrerflucht abgewendet werden (AG Hannover, Az.: 249 Ds 7431 Js 74778 / 10 (615/10)
• ein Mandant hatte nach einem Unfall seine Nummer am beschädigten Wagen hinterlassen, hatte den Unfallort dann verlassen. Nach 24 Stunden hatte niemand angerufen, der Mandant ging daher zu Polizei. Dritte hatten den Unfall gesehen und den Mandanten schon angezeigt, der deswegen wegen Fahrerflucht beschuldigt wurde. Der Schaden lag über 3 TEUR. Bei der Staatsanwaltschaft machte ich geltend, dass dem Mandanten keine Schuld vorwerfbar ist, denn er habe seine Nummer hinterlassen und sich – zwar zu spät – bei der Polizei gemeldet. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren wegen Fahrerflucht ein (Staatsanwaltschaft Hannover, Az.: 7091 Js 5571/13)
• eine Mandantin wurde beschuldigt, Fahrerflucht begangen zu haben. Sie machte geltend, von dem Verstoß nichts bemerkt zu haben. Dritten hatten den Unfall beobachtet und die Mandantin angezeigt. Im Strafverfahren wies ich darauf hin, dass am Fahrzeug der Mandantin keine Schäden seien. Dies lege sehr nahe, dass es glaubwürdig ist, dass sie angab, nichts bemerkt zu haben. Die Staatsanwaltschaft war davon überzeugt, stellte das Verfahren wegen Fahrerflucht ein (Staatsanwaltschaft Hannover, Az.: 7781 Js 86852/12)
• eine Mandantin wurde der Fahrerflucht bezichtigt, weil sie beim Ausparken ein anderes Fahrzeug beschädigt habe. Zunächst entfernte sich die Mandantin, fuhr dann aber binnen 24 Stunden nach dem Unfall zur Polizei und zeigte den Vorfall an. Die Staatsanwaltschaft stellte auch hier auf meine Anregung hin das Strafverfahren wegen Fahrerflucht ein (Staatsanwaltschaft Hannover Az.: 7611 Js 49895/12)
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3. Bei Führerscheinentzug: Wann erhält man den Führerschein nach Fahrerflucht zurück?
Es gibt zwei Möglichkeiten: Entweder ist die Fahrerlaubnis entzogen (3.1.) oder es gab ein Fahrverbot (3.2.).
3.1. Entziehung der Fahrerlaubnis
Wurde die Fahrerlaubnis entzogen, ist eine Sperre zur Wiedererteilung angeordnet. Daraus ergibt sich: Der Führerschein wird nicht zurück gegeben, sondern es mus seine Wiedererteilung beantragt werden.
Wichtig: Wer eine Sperre von z.B. 12 Monaten hat, sollte die Wiedererteilung deutlich vor Ablauf der 12 Monate beantragen. Nur so kann er erreichen, dass er tatsächlich mit Ablauf der 12 Monate den Führerschein zurück erhält.
Mein Tip: Der Antrag auf Wiedererteilung sollte 3 Monate vor Ablauf der Sperre beantragt werden.
3.2. Fahrverbot
Wurde ein Fahrverbot erteilt, so wird der Führerschein nach Ablauf des Fahrverbotes (1-3 Monate) automatisch an den Betroffenen zurück gegeben. Es muss nichts weiter für die Rückgabe des Führerscheines veranlasst werden.
4. Anwaltskosten und Rechtsschutzversicherung
Vielfach übernehmen die Rechtsschutzversicherungen die Kosten einer Strafverteidigung wegen Unfallflucht: Wenn Verkehrsrechtsschutz versichert ist, gilt dies praktisch in allen Fällen, in denen das Verfahren später eingestellt wird.
Kalkulieren Sie Anwaltskosten in Höhe von bis zu 660 €, falls es gelingt, dass das Verfahren ohne ohne Gerichtstermin eingestellt wird.
Kommt ein Gerichtstermin hinzu, belaufen sich die Kosten auf ca. 1.000,00 €.
Eine Beratung ist deutlich günstiger, sie liegt bei ca. 50 – 70 €.
Fragen Sie nach (tarneden@tarneden.de) oder rufen mich an (0511. 220 620 60): Kostenanschläge erhalten Sie kurzfristig und kostenfrei.
© RECHTSANWALT ROLF TARNEDEN